Alle Beiträge von Christoph Kölle

Mobilfunk – die NSA hört mit!

Die NSA hat mit ihrer Geheimoperation „Auroragold“ weltweit hunderte Mobil- funknetze gehackt. Details hierzu hat Constanze Kurz, Sprecherin des Chaos Computer Clubs (CCC) bei einem Vortrag, den sie im Dezember 2014 an der Universität Tübingen gehalten hatte, geschildert.

Die NSA überwachte bei der verdeckten Operation mit dem Codenamen „Auroragold“ im Jahr 2012 mehr als 1200 E-Mail-Konten von Mitarbeitern führender Telekommunikations- unternehmen, darunter auch die deutsche Telekom. Der abgefangene E-Mail-Verkehr beinhaltete vertrauliche interne Dokumente. Diese ermöglichten es der NSA sich weltweit Zugang zu vielen hundert Mobilnetzen zu verschaffen. Die abgefangene Kommunikation gab der NSA nicht nur Aufschluss über Sicherheitslücken und Zugriffsmöglichkeiten, sondern auch über zukünftig geplante Entwicklungen der Mobilfunkprovider. Die NSA konnte auf diese Weise technische Informationen von über 70 Prozent aller Mobilfunkanbieter sammeln. Dies belegen laut der Enthüllungs-Website „The Intercept“ Unterlagen des Whistleblowers Edward Snowden. Darüber hinaus wurden vor allem Standardisierungs- und Infrastrukturgremien ausgehorcht. Im Fokus dieser Angriffe stand die GSM Association. Diese entwickelte den weltweit genutzten Mobilfunkstandard GSM (2G, 2nd Generation), der in Deutschland die technische Grundlage für die D- und E-Netze bildet. Für GSM-Netze gibt es drei Verschlüsselungsalgorhythmen A5/1, A5/2 und A5/3 (auch Kasumi genannt). „Von diesen gilt nur Kasumi noch als sicher“, erklärte Constanze Kurz. Kommunikation, die mit A5/1 oder A5/2 verschlüsselt ist, könne, laut Kurz, sogar in Echtzeit mitgehört werden. Betroffen sind aber nicht nur die GSM-Netze, sondern auch UMTS (3G) und auch das noch junge LTE (4G). „Man muss sich klarmachen, dass der gesamte Bereich der Mobiltelefonie ebenfalls zu der Massenüberwachung gezählt werden muss“, konstatierte Constanze Kurz.

Bereits 2011 hatte das amerikanische Militär die durch die NSA gewonnenen Erkenntnisse genutzt, um sich während des Bürgerkriegs in Lybien in Mobil- funknetze einzuklinken und Text- nachrichten mitzulesen. Von Interesse für die NSA ist die Überwachung des Mobilfunks, weil sich mittels Meta- daten und durch Lokalisierung ein Bewegungsprofil erstellen lässt. Die geographische Position eines Handynutzers kann heutzutage sehr genau bestimmt werden. Durch den weltweit stetig fortschreitenden Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur werden die GSM-Zellen, vor allem in Großstädten, immer kleiner und damit die geographische Position immer genauer. Darüber hinaus können gezielt Mobilfunkgespräche mitgehört, SMS mitgelesen und sogar abgefangen und manipuliert werden. Tobias Engel, ein Fachmann für Handynetze und Mitglied des CCC, hatte dies im Dezember 2014 auf dem Hackerkongress 31C3 in Hamburg demonstriert. Er benötigte dazu nur die Handynummer und Zugriff auf das zum UMTS-Netz gehörige SS7-System. Über dieses System kommunizieren Mobilfunkanbieter miteinander, um Roaming zu ermöglichen und Abrechnungen erstellen zu können. Inzwischen haben hunderte Unternehmen Zugang zum SS7-System. Laut Experten sei es für Geheimdienste wie die NSA ein Kinderspiel auf dieses System zuzugreifen.

„Der Mobilfunk wird künftig stärker überwacht werden“ prognostizierte Constanze Kurz. Einer potentiellen Überwachung seines Handys könne man laut Tobias Engel nicht entgehen. Wer einen Ausweg sucht, dem rät Engel sein Handy wegzuwerfen.

Wie Smartphones die Welt verändert haben

Das im Folgenden verlinkte Video spricht für sich und entbehrt jeder Erklärungsbedürftigkeit. Dies zeigt sich auch daran, dass es ohne jegliche Sprache auskommt. Die Bilder sprechen für sich. Das einzige, was ich dazu sagen möchte, ist, dass es mich unweigerlich an meine Busfahrten zur Universität erinnert.

 

 

 

Quellen:

Youtube.charstarleneTV. I forgot my phone. http://www.youtube.com/watch?v=OINa46HeWg8. (Letzer Zugriff: 24.01.2014).

#AskSnowden

In einer Fragerunde am Donnerstagabend um 21 Uhr (MEZ) konnten unter dem hash tag #AskSnowden via Twitter Fragen an den ehemaligen US-Geheimdienstmitarbeiter Snowden gestellt werden, die dieser ausführlich beantwortete. Alle Fragen, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Stunde gestellt wurden sowie die entsprechenden Antworten sind auf der Website http://freesnowden.is/asksnowden.html zu finden.

Wichtige Aussagen waren, dass der Whistleblower eine Rückkehr in die USA ausschließe, da ihm dort in jedem Falle eine Bestrafung drohe. Eine Rückkehr sei angesichts der gegenwärtigen Gesetze zum Informantenschutz in den USA nicht möglich. Aufgrund der aktuellen Rechtslage habe er keine Chance auf einen fairen Prozess.  Zuvor hatte der US-Justizminister Holder in einem Fernsehinterview erklärt, Washington sei nicht bereit Snowden Amnestie zu gewähren, Gespräche könnten allerdings geführt werden. Er machte aber auch deutlich, dass Snowden Gesetze gebrochen habe und dafür bestraft werden müsse.

Für Snowden gelten die Gesetze zum Schutz von Whistleblowern nicht, da er als ziviler Mitarbeiter bei der NSA tätig war.

 

Quellen:

fab/dpa/Reuters (2013). NSA-Whislteblower: Snowden plant Fragerunde im Internet. http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/snowden-stellt-sich-fragerunde-im-internet-a-944825.html (Letzter Zugriff: 24.01.2014)

http://freesnowden.is/asksnowden.html (Letzter Zugriff: 24.01.2014)

 

BGH-Urteil zur Haftung für illegales Filesharing

Am 08.01.2014 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall über die Haftung des Internetanschlussinhabers im Falle illegalen Filesharings durch volljährige Familienangehörige.

Vier führende deutsche Tonträgerhersteller hatten beim Landgericht Köln Klage eingereicht, die den Beklagten auf die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch nahm. Vorausgegangen waren anwaltliche Abmahnschreiben.

Der Vorwurf: Über den Internetanschluss des Beklagten seien im Juni 2006 3.749 Musiktitel auf der peer-to-peer (p2p) – Plattform „BearShare“ zum Download bereitgestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen worden.

(Auf p2p-Plattformen stellt der Downloader bereits heruntergeladene Dateien selbst zum Upload bereit, sofern die Upload-Funktion nicht deaktiviert wird.)

Der Anschlussinhaber und Beklagte: Polizist, der beruflich mit der Suche nach illegalen Kopien im Internet befasst ist. In einer polizeilichen Vernehmung räumte der damals 20-jährige Stiefsohn des Beklagten ein, Musiktitel via „BearShare“ heruntergeladen zu haben. Zwar gab der Beklagte zunächst eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab, weigerte sich jedoch die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. In der Folge wurde Klage beim LG Köln eingereicht.

Das LG Köln hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln wurde der Beklagte zur Zahlung von 2.841 € verurteilt.

Die Revision vor dem BGH schließlich führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und vollständigen Klageabweisung.

Die Begründung: Da innerhalb einer Familie ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und volljährige Familienangehörige für ihr Handeln eigenverantwortlich sind, darf der Anschlussinhaber seinen volljährigen Familienangehörigen den Internetanschluss überlassen, ohne dass ihn dabei Belehrungs- oder Überwachungspflichten treffen. Eine Haftung (sog. Störerhaftung) trifft den Anschlussinhaber bei durch volljährige Familienangehörige betriebenem illegalem Filesharing dann also nicht.

Offen bleibt wie derartige Fälle illegalen Filesharings in anderen Wohnformen, wie Wohngemeinschaften, zu entscheiden sind, da ein besonderes Vertrauensverhältnis hier nicht ohne Weiteres bejaht werden kann.

 

Quellen:

Bundesgerichtshof (2013). Urteil des I. Zivilsenats vom 8.1.2014 – I ZR 169/12 -. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66408&pos=27&anz=568 (Letzter Abruf: 09.01.2014)

Bundesgerichtshof (2013). Pressmitteilung Nr. 5/14 vom 8.1.2014. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=66407&linked=pm&Blank=1(Letzter Abruf: 09.01.2014)

Biermann, Kai (2013). BGH schränkt die Störerhaftung ein. http://www.zeit.de/digital/internet/2014-01/bgh-stoererhaftung-bearshare (Letzter Abruf: 09.01.2014)

 

ZDF Kontrollgremien – ausreichend staatsfern?

Rheinland-Pfalz und Hamburg klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe und wollen den ZDF-Staatsvertrag überprüfen lassen.

Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Im Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die in § 21 des ZDF-Staatsvertrages geregelte Zusammensetzung der Kontrollgremien, Fernsehrat und Verwaltungsrat, überhaupt die erforderliche Staatsferne gewährleisten kann.

Angestrengt wurde die Klage u.a. von Kurt Beck, SPD,  ehemaliger rheinland-pfälzischer Ministerpräsident und derzeit selbst Vorsitzender des ZDF-Verwaltungsrates.

Der ZDF-Verwaltungsrat ist für die Mitbestimmung bei der Ernennung des Chefredakteurs und die abschließende Zustimmung zum Haushaltsplan zuständig. Er setzt sich zusammen aus 14 Mitgliedern, darunter 5 Vertreter der Länder, allesamt ehemalige oder amtierende Ministerpräsidenten und ein Vertreter des Bundes. Mithin können ca. 43% der Mitglieder als staatsnah bezeichnet werden. Die übrigen 8 werden vom ZDF-Fernsehrat, dem zweiten Kontrollgremium entsandt.

Der ZDF-Fernsehrat, der den Intendanten wählt und für die Programmkontrolle zuständig ist, besteht aus insgesamt 77 Mitgliedern. Davon sind 45,4% Vertreter von Staat und Parteien, z.B. Ministerpräsidenten, 27,3% von Verbänden, etwa den Gewerkschaften, 20,8% sind Berufsgruppenvertreter und die restlichen 6,5% gehören den Glaubensgemeinschaften an.

 

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Der Vorwurf: Da auch die Vertreter der Verbände und Berufsgruppen von den Ministerpräsidenten bestimmt werden, seien auch diese zumindest indirekt dem Staat und damit der Politik zuzurechnen. Außerdem werden 8 der 14 Mitglieder des Verwaltungsrates vom Fernsehrat entsandt. Damit befinde sich ein zu großer Anteil von Staatsvertretern und staatsnahen Personen in den Kontrollgremien.

Erfüllt der ZDF-Staatsvertrag damit die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Staatsferne?

Ein Urteil des BVerfG wird im kommenden Jahr 2014 erwartet.

 

Quellen:

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – (2013). Pressemitteilung Nr. 62/2013. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-062

Kehlbach, Christoph (2013). Karlsruhe prüft Staatsferne des ZDF. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.tagesschau.de/inland/zdf-bundesverfassungsgericht100.html

ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26073604/1/data.pdf

Zweites Deutsches Fernsehen (2013). Anstalt des öffentlichen Rechts. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.zdf.de/zdf-fernsehrat-mitglieder-entsendende-organisationen-25602986.html

Zweites Deutsches Fernsehen (2013). Anstalt des öffentlichen Rechts. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.heute.de/Karlsruhe-kritisiert-Freundeskreise-im-ZDF-30487520.html

Hanfeld, Michael (2013). Politiker soweit das Auge reicht. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/karlsruhe-prueft-zdf-staatsvertrag-politiker-soweit-das-auge-reicht-12617731.html

Brauck, Markus / Hipp, Dietmar (2013). Verfassungsgericht berät über ZDF. Staatsferne sieht anders aus. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.spiegel.de/kultur/tv/bundesverfassungsgericht-beraet-ueber-zdf-staatsvertrag-a-931936.html

Janisch, Wolfgang (2013). Zu viele Freunde. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.sueddeutsche.de/medien/klage-gegen-zdf-staatsvertrag-zu-viele-freunde-1.1811267

 

 

Landesmedienanstalten in der Kritik

„zu nachlässig“

„zu föderalistisch“

„nicht mehr zeitgemäß“

Dies sind die zuletzt im Medienmagazin „ZAPP“ (16.10.2013) thematisierten Kritikpunkte an der Arbeitsweise und Organisation der Landesmedienanstalten in Deutschland.

Hierzulande gibt es 14 Landesmedienanstalten. Jedem Bundesland ist eine solche zugeordnet. Ausnahmen stellen sowohl Berlin und Brandenburg als auch Hamburg und Schleswig-Holstein dar. Diese Bundesländer besitzen jeweils eine gemeinsame Landesmedienanstalt.

Zu den Aufgaben dieser Anstalten gehören u.a. die Lizenzierung privater Rundfunkprogramme, Programmaufsicht und Werbeaufsicht. Ziel ist es Mindeststandards zum Beispiel bezüglich des Jugendschutzes und der Trennung von Werbung und Programm zu erfüllen.

Zur Wahrung jener Standards steht den Landesmedienanstalten ein Sanktionsinstrumentarium zur Verfügung. Wird der Werbeaufsicht eine Verletzung der Vorschriften bekannt, wenn es beispielsweise um die Nichteinhaltung der Werberegelungen geht, so ist dies durch zuständige Landesmedienanstalt förmlich festzustellen. In Form einer Beanstandung wird der Sender dann schriftlich gerügt, Verletzungen der Werberegelungen künftig zu unterlassen. Abhängig von der Häufigkeit und Schwere der Verstöße können dann Bußgelder bis zu 500.000 € verhängt werden. Die ultima ratio schließlich ist ein Lizenzentzug.

Kritisiert wird, dass die Medienanstalten „zu nachlässig“ handelten und das Ihnen zur Verfügung stehende Instrumentarium gar nicht nutzten, um Verstöße zu ahnden. Der laxe Umgang mit Verstößen resultiere vor allem aus der Befürchtung, dass Sender im Falle von „zu harten Strafen“ das Bundesland wechselten, um dort eine neue Lizenz zu erwerben. Damit das nicht passiert, wird eben nichts (oder zu wenig) sanktioniert.

Dass das System der Medienanstalten „zu förderalistisch“ sei, zeige sich vor allem daran, dass die Anstalten gänzlich unabhängig voneinander seien und sogar konkurrierten. Ein gutes Beispiel dafür ist der Gerichtsprozess zwischen der LMK (Rheinland-Pfalz) und der MAHSH (Hamburg, Schleswig-Holstein) im Mai 2013. Es ging darum, wer den Sender SAT 1 lizenzieren darf. Ein Urteil zugunsten der MAHSH beendete den Streit um Renommée und wirtschaftliche Interessen.

„Nicht mehr zeitgemäß“ sei die Arbeitsweise der Medienanstalten. Ein Indiz hierfür könnte das beinahe unregulierte Aktionspotential von Anbietern im Internet sein. Obwohl sich mittlerweile das Internet in der breiten Masse etabliert hat, findet fast keine Kontrolle der jeweiligen Inhalte durch die Landesmedienanstalten statt. Und das, obwohl eigentlich genug Geld vorhanden sein müsste, um ein effizient und zuverlässig arbeitendes System zu unterhalten. Denn insgesamt teilen sich die Landesmedienanstalten 2% des Rundfunkbeitrages. Mithin zuletzt eine Gesamtsumme von 100,1 Mio. € pro Jahr.

Ist also nicht dringend eine Reform der Landesmedienanstalten nötig?

 

Quellen:

Zugriff erfolgte jeweils am 17.11.2013

­­http://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/landesmedienanstalten.html

http://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/aufgaben.html

http://www.die-medienanstalten.de/themen/werbeaufsicht.html

http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Satzungen/ALM-Statut_17.06.2011.pdf

Video:

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/film_fernsehen_radio/landesmedienanstalt103.html