Von Selfpublishern und Buchpreisbindung

Laut dem Heiligen Gral für Selfpublisher, der Selfpublisherbibel, ist der Anteil der Selbstverleger in Deutschland auf etwa drei Prozent zu schätzen, eine doch erhebliche Zahl, wenn man bedenkt, dass dabei von ca. 35 Millionen Euro Umsatz gesprochen wird. (Stand 2014) Ein Jahr zuvor lag dieser Wert bloß bei 4,4 Millionen.

Immer mehr Autoren wenden sich nicht mehr an die klassischen Publikumsverlage, sondern an Selfpublishing-Plattformen wie „epubli“ oder Amazons „BoD“ und bauen sich selbst als Verlag und Marke auf. Verfolgt man diese Autoren auf ihren Social-Media Kanälen, stolpert man nicht selten über Beiträge, in denen das eigene Buch-Baby mit immer neuen Preisaktionen beworben wird. Doch dürfen Selbstverleger den Preis ihrer Schätze ständig für Werbezwecke ändern?

Laura Newman auf ihrem Instagram-Account @lnewmanautor

Die Buchpreisbindung (BuchPrG) ist seit 2002 ein festgelegter Teil des allgemeinen Wettbewerbsrechts. Demnach definiert jeder Verlag den Preis des Buches vor dem Erscheinen. Ausnahmslos alle Händler müssen sich an diesen Preis halten. Dies wurde als eine Art Artenschutz für das Kulturgut Buch beschlossen, da sie anders behandelt werden müssen, als zum Beispiel Kleidung oder Haushaltsgeräte. Selbst E-Books sind (für Verlage) mittlerweile preisgebunden, obwohl sie eher als Dienstleistung gesehen werden.

Preisänderungen sind bei Büchern nur legal, wenn mindestens 18 Monate nach Erscheinen vergangen sind, es sich um Mängelexemplare oder ein sogenanntes „modernes Antiquariat“ handelt oder eine Gesamtübernahme mehrerer Bände stattgefunden hat. Diese Änderungen werden im VLB veröffentlicht und aufgeführt. Das BuchPrG gilt seit 2012 auch für Selfpublisher, die „gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer“ verkaufen. (Über 40 Bücher in sechs Wochen)

Solange der Preis bei allen Anbietern gleichzeitig geändert wird, bewegt sich der Selbstverleger im Rahmen des Gesetzes und hat im Vergleich zu Publikumsverlagen einen klaren Vorteil. Für sie ist es leicht, den Preis mit wenigen Mausklicks kollektiv zu ändern. Diese Möglichkeit bleibt Verlagen verwehrt. Diese Preisänderungen sind für Selfpublisher grundsätzlich beliebig oft und immer möglich, jedoch wird die Häufigkeit von einer Preisaktion alle drei Monate empfohlen, um nicht in die rechtliche Grauzone der „Preisschaukeleien“ zu gelangen, deren Legalität häufig Gegenstand von Diskussionen war und ist.

Dazu kommt, dass E-Books zwar generell ein-, bei Selfpublishern jedoch von der Buchpreisbindung ausgeschlossen sind. Dies gibt ihnen wieder eine große Chance, sich gegenüber Verlagsbüchern durchzusetzen, da sie neue Leser durch niedrige Preise auf einem Markt anlocken können, der sonst von Preisschwankungen durch Wettbewerb befreit ist.

Zum Schluss werfen wir noch einen Blick auf die sogenannten „Subskriptionspreise„. Selbstverleger (aber auch Publikumsverlage) können den Preis bei Vorbestellungen ihrer Bücher um bis zu 25% senken und so den Hype um den Erscheinungstermin nutzen, um die anfänglichen Verkaufszahlen zu steigern. Dies führt zu mehr Rezensionen und größerer Sichtbarkeit. Dies gilt sowohl für das Format E-Book, als auch für Hardcover, Paperback, Taschenbuch, Broschur und alle anderen Buchformate.

Das E-Book gibt es übrigens momentan für nur 0,99 € . Ein echtes Thriller Schnäppchen also.

Laura Newman aka Claus Hammering auf Instagram

Also lautet die Antwort auf die Frage, ob Selbstverleger ständig mit Preisaktionen für ihre Werke werben dürfen: Es kommt auf Format und Häufigkeit an. Wenn Laura Newman das nächste Mal ihr „Blutparadies“ zu einem Spottpreis anbietet, kann man demnach davon ausgehen, dass es sich um das E-Book handelt. In einer Zeit, in der die Selfpublisher immer schneller Fuß fassen und sich auch immer häufiger gegen Verlagsbücher durchsetzen, wäre es allerdings kein Wunder, wenn bald auch ihre E-Books vom BuchPrG eingeschlossen werden.

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