„Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.“
(Ziffer 16 des Pressekodex)

Doch was sind die Folgen, wenn sich eine Zeitung weigert, diesem Kodex zu folgen und die öffentliche Rüge abzudrucken?
Der Presserat gründete sich am 20. November 1956 aus fünf Zeitungsverlegern und fünf Journalisten als Gegenreaktion auf das geplante Bundespressegesetz. Dieses sah vor, dass die Innenministerien Zeitungen bis zu sechs Monate verbieten können, „in Fällen besonderer Gefährdung der Staatssicherheit auf immer“. Eine besondere Gefährdung der Staatssicherheit läge vor allem vor, wenn eine Zeitung „im Dienste einer auswärtigen Macht steht oder überwiegend ihre Interessen vertritt“. Dieses Gesetz wurde allerdings nie in Kraft gesetzt.

Der Presserat sieht sich aber auch weiterhin als Organ, das dafür zuständig ist, die Berufsethik der Presse festzulegen und zu überwachen. Das Überwachen der Presse geschieht mit Hilfe des Pressekodex, dieser besteht aus 16 Ziffern, welche die Richtlinien für journalistische Arbeit festlegen.
Jeder Mensch hat die Möglichkeit, beim Presserat eine Beschwerde einzureichen, dieses kann kostenlos und einfach über die Webseite des Presserates erfolgen. Im Jahr 2016 gingen 1851 Beschwerden beim Presserat ein, 2015 waren es sogar 2358. Doch was passiert dann? Der jeweils zuständige Beschwerdeausschuss des Presserates überprüft den Antrag und entscheidet, ob es sich um eine begründete oder unbegründete Beschwerde handelt. Im Jahr 2016 wurden z.B. 312 der Beschwerden als unbegründet abgelehnt. Wenn es sich um eine begründete Beschwerde handelt, hat der Presserat die Möglichkeiten keine Maßnahme zu ergreifen, einen Hinweis, eine Missbilligung, eine nicht-öffentliche Rüge oder eine öffentliche Rüge auszusprechen. Hat das Verlagshaus, in welchem das gerügte Medium erscheint, die Selbstverpflichtungserklärung des deutschen Presserates unterschrieben, verpflichtet es sich damit, die Regeln/Ziffern des Presserates zu befolgen und eine öffentliche Rüge abzudrucken oder bei einer Online-Zeitung als Zusatz zu

dem kritisierten Artikel hinzuzufügen. Die Mehrheit aller deutschen Verlagshäuser hat diese Selbstverpflichtungserklärung unter- schrieben. Doch trotzdem drucken manche die öffentlichen Rügen nicht ab. Die BILD-Zeitung hat z.B. 2004 nur drei von acht Rügen abgedruckt. Der Presserat hat zwar die Möglichkeit dann eine Folgerüge auszusprechen, doch macht er davon so gut wie nie Gebrauch. Warum sollte er auch? Die Zeitung wird dann höchstwahrscheinlich die Folgerüge auch nicht abdrucken. Eine Zeitschrift kann auch ganz gut leben, ohne sich an den Pressekodex zu halten und muss keine Konsequenzen fürchten.
Quellen:
Frei, Norbert (2012): „Auf immer verbieten“, Zeit Online, 11.10.2012, http://www.zeit.de/2012/42/Geschichte-Bundesrepublik-Pressefreiheit-Stern-Spiegel-Affaere (21.01.2018).
Heimann, Felix (2008): Der Pressekodex im Spannungsfeld zwischen Medienrecht und Medienethik, Frankfurt a.M.: Peter Lang.
Presserat (2018): Homepage, http://www.presserat.de (21.01.2018).
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