ZDF Kontrollgremien – ausreichend staatsfern?

Rheinland-Pfalz und Hamburg klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe und wollen den ZDF-Staatsvertrag überprüfen lassen.

Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Im Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die in § 21 des ZDF-Staatsvertrages geregelte Zusammensetzung der Kontrollgremien, Fernsehrat und Verwaltungsrat, überhaupt die erforderliche Staatsferne gewährleisten kann.

Angestrengt wurde die Klage u.a. von Kurt Beck, SPD,  ehemaliger rheinland-pfälzischer Ministerpräsident und derzeit selbst Vorsitzender des ZDF-Verwaltungsrates.

Der ZDF-Verwaltungsrat ist für die Mitbestimmung bei der Ernennung des Chefredakteurs und die abschließende Zustimmung zum Haushaltsplan zuständig. Er setzt sich zusammen aus 14 Mitgliedern, darunter 5 Vertreter der Länder, allesamt ehemalige oder amtierende Ministerpräsidenten und ein Vertreter des Bundes. Mithin können ca. 43% der Mitglieder als staatsnah bezeichnet werden. Die übrigen 8 werden vom ZDF-Fernsehrat, dem zweiten Kontrollgremium entsandt.

Der ZDF-Fernsehrat, der den Intendanten wählt und für die Programmkontrolle zuständig ist, besteht aus insgesamt 77 Mitgliedern. Davon sind 45,4% Vertreter von Staat und Parteien, z.B. Ministerpräsidenten, 27,3% von Verbänden, etwa den Gewerkschaften, 20,8% sind Berufsgruppenvertreter und die restlichen 6,5% gehören den Glaubensgemeinschaften an.

 

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Der Vorwurf: Da auch die Vertreter der Verbände und Berufsgruppen von den Ministerpräsidenten bestimmt werden, seien auch diese zumindest indirekt dem Staat und damit der Politik zuzurechnen. Außerdem werden 8 der 14 Mitglieder des Verwaltungsrates vom Fernsehrat entsandt. Damit befinde sich ein zu großer Anteil von Staatsvertretern und staatsnahen Personen in den Kontrollgremien.

Erfüllt der ZDF-Staatsvertrag damit die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Staatsferne?

Ein Urteil des BVerfG wird im kommenden Jahr 2014 erwartet.

 

Quellen:

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle – (2013). Pressemitteilung Nr. 62/2013. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-062

Kehlbach, Christoph (2013). Karlsruhe prüft Staatsferne des ZDF. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.tagesschau.de/inland/zdf-bundesverfassungsgericht100.html

ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26073604/1/data.pdf

Zweites Deutsches Fernsehen (2013). Anstalt des öffentlichen Rechts. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.zdf.de/zdf-fernsehrat-mitglieder-entsendende-organisationen-25602986.html

Zweites Deutsches Fernsehen (2013). Anstalt des öffentlichen Rechts. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.heute.de/Karlsruhe-kritisiert-Freundeskreise-im-ZDF-30487520.html

Hanfeld, Michael (2013). Politiker soweit das Auge reicht. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/karlsruhe-prueft-zdf-staatsvertrag-politiker-soweit-das-auge-reicht-12617731.html

Brauck, Markus / Hipp, Dietmar (2013). Verfassungsgericht berät über ZDF. Staatsferne sieht anders aus. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.spiegel.de/kultur/tv/bundesverfassungsgericht-beraet-ueber-zdf-staatsvertrag-a-931936.html

Janisch, Wolfgang (2013). Zu viele Freunde. Letzter Zugriff am 25.12.2013 unter http://www.sueddeutsche.de/medien/klage-gegen-zdf-staatsvertrag-zu-viele-freunde-1.1811267

 

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